 
		Wenn Sie zum Einstellungszeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben 
werden, ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren regelmäßig nicht möglich (§ 5 
Abs. 4 Auswahlverfahrensordnung). 
Nach Art. 23 Bayerisches Beamtengesetz ist eine Berufung in das 
Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht zulässig, wenn das 45. Lebensjahr bereits 
vollendet wurde. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde in besonders 
gelagerten Einzelfällen zulassen; bei Beamtinnen und Beamten des Staates ist das 
Einvernehmen des Finanzministeriums, im Übrigen die Zustimmung des 
Landespersonalausschusses erforderlich.
Sollten Sie Fragen zu den Altersgrenzen haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die jeweiligen Einstellungsbehörden.
Für Einstellungen im allgemeinen Vollzugsdienst müssen Bewerberinnen und Bewerber zum Einstellungszeitpunkt grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.